Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs können Verbraucher Gaspreiserhöhungen grundsätzlich vor Gericht anfechten. Eine Einzelklage wurde allerdings abgewiesen.
"Nach dem Urteil ist die Anhebung der Tarife zum 1. Oktober 2004, die der Kläger angegriffen hatte, zwar grundsätzlich durch die Justiz überprüfbar. Allerdings entspreche die Erhöhung der Billigkeit, weil die Heilbronner Versorgungsgesellschaft (HVG) nur die erhöhten Bezugskosten an die Kunden weitergegeben hatte.
Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Richter geklagt, weil die Stadtwerke Heilbronn im Jahr 2004 den Gaspreis je Kilowattstunde um 0,37 Cent oder rund zehn Prozent erhöht hatten. Der als "Gaspreisrebell" bekannt gewordene Kläger forderte vom Gericht eine Überprüfung der Preisanhebung mit Verweis auf Paragraph 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Anhand der Vorschrift können Gerichte kontrollieren, ob Preise für Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge wie etwa Fernwärme oder Wasser überhöht sind, oder ob Anhebungen "nach billigem Ermessen" gerechtfertigt sind.
In dem Prozess ging es grundsätzlich um die Frage, ob Gaskunden die teilweise drastischen Preissteigerungen der vergangenen Jahre durch die Justiz auf ihre Angemessenheit überprüfen lassen können. Eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch sieht eine gerichtliche Billigkeitskontrolle grundsätzlich vor, bisher ist aber noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob sie auch auf Gastarife anwendbar ist.
Nach den Worten des BGH-Senatsvorsitzenden Wolfgang Ball hängt eine richterliche Kontrollmöglichkeit entscheidend davon ab, ob es einen «Wärmemarkt» gibt, auf dem Gasanbieter mit Heizöl, Fernwärme, Solarenergie und anderen Energieformen konkurrieren. Gäbe es einen wirksamen Wettbewerb, dann müssten die Gasversorger auch in Gebieten, in denen sie als Einzige Erdgas anbieten, ihre Tarife an den Preisen anderer Energieträger orientieren. Damit könnten sie nicht als «Monopolisten» eingestuft werden - womit kein Raum für eine gerichtliche Preiskontrolle bliebe."
" "Ich bin nicht zufrieden mit dem Urteil", sagte der Kläger nach der Verkündung. Zwar sei eine richterliche Kontrolle jetzt grundsätzlich möglich. Allerdings sei es für die Unternehmen relativ einfach, die Billigkeit der Erhöhungen durch Rechnungen nachzuweisen. Das Hauptanliegen - die Kontrolle des Gesamtpreises - habe der BGH nicht erfüllt.
Kläger Klaus von Waldeyer-Hartz hatte unter anderem beanstandet, dass wegen der Ölpreisbindung ein von den wirklichen Kosten unabhängiger Automatismus für den Anstieg der Gaspreise besteht. Während das Amtsgericht Heilbronn ihm Recht gab, hatte das dortige Landgericht seine Klage Anfang des Jahres abgewiesen. Bundesweit sind dazu nach Angaben von Verbraucheranwälten mehrere hundert Gerichtsverfahren anhängig. Nachdem der BGH nun also die Ansicht teilt, dass die Gerichte Erhöhungen umfassend auf ihre Berechtigung überprüfen können, müssen Gas-Anbieter nun bei einseitigen, also nicht vertraglich vereinbarten Erhöhungen, mit Prozessen rechnen."
Pressemitteilung des BGH "
Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise"